AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FAPA (Schweiz) AG

(Stand 01.10.2021)

  1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und Lieferungen, auch wenn im Einzelfall keine Auftragsbestätigung erfolgt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder sonstigen abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir, auch wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

  1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge, mündliche Vereinbarungen und Zusagen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Angaben zu Massen, Gewichten, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen in unseren Preislisten und Drucksachen sind bestmöglich ermittelt, für uns jedoch unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.

  1. Lieferung

Generell sind wir bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Erst nach Ende der Nachfrist ist der Käufer zu einem Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit berechtigt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  1. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höhere Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebs- Störungen (z. B. Feuer, Maschinendefekt, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle Umstände gleich welche ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das

Eigentum noch nicht in den Besitz des Bestellers übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura – Endbetrages (incl. MWST) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschliesslich Nebenforderungen /Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. Güten, Masse und Gewichte

Sorten und Masse bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung, nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Massen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

  1. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferungen

Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei- Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer circa – Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %. Die Verpackung unserer Produkte, soweit erforderlich, geht zu Lasten des Käufers.

  1. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und – Termine

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Angaben zur Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

  1. Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den, beim Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnen.

  1. Rücktritt

Hat der Käufer bei Abschlüssen (Sukzessivlieferungen) bis zum Ablauf der Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, haben wir das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist eine frühere Lieferung nicht bezahlt oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  1. Gewährleistung bei Mängelrügen

Die Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht auf Gefahr des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung ist – auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter – unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort sorgfältig – erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung – untersucht und uns die vermeintlichen Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft, nachweislich verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat. Unterlässt er die Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der in der Herstellung liegt oder nachweislich nicht nach dem Versand entstanden ist, leisten wir Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers kostenlosen Ersatz. Sollte eine Ersatzleistung nicht möglich sein, misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden, ist der Käufer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgesandt werden.

  1. Preise

Unsere Preise gelten ab Versandstätte ausschliesslich Verpackung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erhöhungen oder Neubegründungen der auf Erzeugung, Vertrieb, Transport etc. der Waren ruhenden Kosten einschliesslich öffentlicher Lasten, die den Preis unserer Produkte beeinflussen, berechtigen uns zur Erhöhung unserer Preise, es sei denn, es wurde eine Festpreisvereinbarung getroffen. Wird die Ware von uns oder in unserem Auftrag geliefert, werden grundsätzlich 2.2% LSVA auf den Nettowarenwert berechnet, dies unabhängig von weiteren zu berechnenden Frachtkosten bzw. Frachtkostenanteilen. Für die Berechnung sind die in unserer Versandstätte festgelegten Gewichte, Masse oder Stückzahlen massgebend. Der Käufer verpflichtet sich, in der fakturierten Währung zu zahlen. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Bei einer nicht durch uns verschuldeten Warenrücknahme erfolgt die Berechnung einer Rücknahmegebühr in Höhe von min. 20% des Netto-Warenwertes, wenigstens jedoch CHF 100,00 zur Deckung unserer Kosten.

  1. Zahlung

Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn wir über den Gegenwert unserer Forderungen endgültig verfügen können. Zahlungen mit Scheck und Wechsel sind nur im Einvernehmen mit uns zulässig. Sie werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer. Gleiches gilt für Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung ausserhalb der Schweiz anfallen. Bei Zahlungsfristüberschreitungen sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 %, sowie einen Ausgleich für eventuelle Kursverluste zu verlangen.

Etwaiger Skonto wird nur gewährt, wenn fällige Rechnungen nicht mehr offen stehen. Der Käufer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pratteln. Wir sind jedoch stattdessen auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist. Verträge unterliegen Schweizer Recht.

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstössen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

  1. Sonstiges

Holt ein Käufer, der ausserhalb der Schweiz ansässig ist, oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Schweiz geltende Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Lieferungen von der Schweiz in andere Länder hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Besteuerung im Empfängerstaat durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag zu zahlen. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht